Betrieb von lärmverursachenden Maschinen
Meldung vom 12.05.2010
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV ist in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten der Betrieb von Geräten und Maschinen an Sonn- und Feiertagen im Freien ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr untersagt.
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auch in der Zeit 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Näheres kann auf der Internetseite www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/_7.html eingesehen werden.
